Beteiligung
UN-Kinderrechtskonvention Artikel 12:
Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Beteiligung von jungen Menschen
Mit Kinder- und Jugendbeteiligung werden je nach Kontext unterschiedlich Vorstellungen und Verfahrensweisen verstanden. Hier werden zum einen Beteiligung von jungen Menschen im Allgemeinen und in der Ausgestaltung in den Berline Bezirken dargestellt.
Was ist Kinder- und Jugendbeteiligung? Beteiligung bedeutet: Mitreden, mitmischen, mitgestalten, mit entscheiden können. Das Fremdwort dazu heißt „Partizipation“ und heißt übersetzt Teilhabe. In „Beteiligung“ und „Teilhabe“ steckt das Wort „Teil“. Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende sind ein Teil in der Familie, in der Schule, in der Wohngegend. Sie sind genauso ein Teil der Gesellschaft wie Erwachsene. Und sie sind – neben anderen Menschen – Expert:innen, die das Recht haben, mit ihrer Meinung und ihrem Wissen ernst genommen zu werden. Sie haben das Recht ihren Teil zu Entscheidungen beizutragen. Wo findet Beteiligung statt? Beteiligung kann überall stattfinden. Sie fängt in der Familie schon bei kleinen Kindern an, z. B. wenn das Kind mit entscheiden darf, was es zu essen gibt, wie die Wohnung eingerichtet wird oder wie die Familie das Wochenende verbringt. Das Gleiche gilt auch für Kindergarten, die Schule, das Jugendfreizeithaus, bis hin zu Planungen in Politik und Verwaltung: -> Wo sollen Fahrradwege gebaut werden? Wie funktioniert Beteiligung? Es gibt viele unterschiedliche Möglichkeiten der Beteiligung. Wichtig ist, dass die Form der Beteiligung kind- und jugendgerecht ist. Manchmal verstehen sich junge Menschen und Erwachsene aus Politik und Verwaltung nicht. Dann braucht es Übersetzer:innen, die sowohl die „Sprache“ der Kinder, Jugendlichen sowie junge Heranwachsende als auch die der Erwachsenen sprechen und zwischen beiden vermitteln können. Das können zum Beispiel die Mitarbeiter:innen von Kinder- und Jugendbüros leisten oder von Beteiligungskoordinationen der Bezirke. Wo Beteiligung drauf steht, ist auch Beteiligung drin!? Beteiligung muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Das heißt, Beteiligung -> muss gewollt und erwünscht sein Junge Menschen haben übrigens ein Recht auf Beteiligung. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind hier zu finden. |
Beteiligung in den Bezirken
Kinder- und Jugendbeteiligung findet in den Berliner Bezirken an unterschiedlichen Stellen statt: Im Jugendzentrum, in der Mobilen Jugendarbeit, in den Gruppenstunden von Jugendverbänden oder bei Planungen im öffentlichen Raum.
Beteiligungsfördernde Strukturen in den Berliner Bezirken Seit 1993 unterstütz die Drehscheibe den Aufbau von verlässlichen Beteiligungsstrukturen in Berlin. So sind im Laufe der Zeit bis heute Kinder- und Jugend(beteiligungs)büros, Kinder- und Jugendbeauftragte, Kinder- und Jugendparlamente und ähnliches entstanden Das Jugendförder- und Beteiligungsgesetz (2020) definiert den Rahmen für die Kinder- und Jugendarbeit in Berlin und verankert Kinder- und Jugendbeteiligung sowie Demokratiebildung als zentrale Aufgaben. Jeder Bezirk erhält zusätzliche Mittel, um weiter Strukturen wie Jugendbüros, Parlamente und Beteiligungskoordinationen zu schaffen. Hier sind die Kontakte der Bezirklichen Kinder- und Jugendbüros, Koordinierungsstellen, etc. in den Berliner Bezirken zu finden. Beteiligung an den bezirklichen Jugendförderplänen inkl. „Shorts“ Befragungen junger Berliner:innen zu ihren Themen und Anliegen tragen dazu bei, dass die Stadt Berlin ihre Politik stärker an den Bedürfnissen und Lebenswelten junger Menschen ausrichten und somit eine jugendgerechte Stadtentwicklung vorantreiben kann. Im Rahmen der Kinder- und Jugendbeteiligung an der Entwicklung der bezirklichen Jugendförderpläne werden solche Befragungen auf bezirklicher Ebene alle vier Jahre durchgeführt (AG KJHG § 43a). Um die Jugendförderpläne und das Jugendfördergesetz jungen Menschen besser erklären zu können, haben Jugendliche und einige Bezirke Kurzfilme dafür produziert. Diese sind hier zu finden. |