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Kinder- und Jugendrechte

#kinderundjugendrechte

Rechtliche Grundlagen

europäische, deutsche Bundes,- und Ländergesetze als auch Regelungen zur Grundlage der Rechte zur Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen.

In Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Grundlagen zur Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen. Zu bedenken ist dabei, dass auch wenn Kinder und Jugendliche in Gesetzesgrundlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind, Kinder Bürger:innen sind!

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Dokumente:

Kinder und Jugendhilfegesetz

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist eine weitere rechtliche Basis für eure Rechte auf Bundesebene.

Hier findet ihr das komplette Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

§ 1 Abs. 3 Satz 5, die Jugendhilfe solle „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 8 „(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (…) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.“

§ 11 Abs. 1 heißt es darüber hinaus: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

§ 12 Abs. 2, Satz 1 wird die Förderung der Jugendverbände und ihre Verpflichtung zur Partizipation der Betroffen festgelegt: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestalten und mitverantwortet“.

§ 80 Abs. 1, 2. Die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe werden aufgefordert, den „Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen … zu ermitteln“.

§ 80 Abs. 5, Darüber hinaus sollten sie „darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen … Rechnung tragen.


Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vom 20.11.1989 wurde  1992 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert.

In Art.12 Absatz 1 heißt es: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Des weiteren verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten im Absatz 2 des selben Artikels dazu, dass „zu diesem Zweck (..) dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben“ und „in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften  gehört“ werden muss.

Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zur UN-KRK

Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, dass die Subjektstellung des Kindes und dessen allseitiger Entfaltungsanspruch in allen Schulstufen und –arten zu respektieren sind und Maßnahmen zur Förderung von Begabungsvielfalt sowie zur Vermeidung von sozialer Ausgrenzung verstärkt werden müssen.

Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, dass die altersgerechte Berücksichtigung der Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge sowie auf Partizipation essentiell für die Schulkultur ist.


Berliner Jugendförder- und Beteiligungsgesetz

Jedes Bundesland beschließt ein eigenes Ausführungsgesetz zum SGB VIII. Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ist die Grundlage für eine bedarfsgerechte Planung und Finanzierung in der Kinder- und Jugendarbeit. In Berlin beschreibt vor allem der § 5 des AG KJHG konkrete Beteiligungsrahmen:

(1) „Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten.“
(2) „In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.“
(3) „In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen.“


Schulgesetz Berlin

§ 3 Bildungs- und Erziehungsziele

Das Berliner Schulgesetz formuliert zusammengefasst unter § 3 folgende Fähigkeiten die den Schülerinnen und Schülern in der Schule vermittelt werden sollen:

  • selbstständig Entscheidungen treffen, selbstständiges Lernen
  • zukünftiges, privates, berufliches und öffentliches Leben ausgestalten
  • eigenes Leben aktiv gestalten
  • aktives soziales Handeln entwickeln

§ 46 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler 

Mitbestimmung und -gestaltung von jungen Menschen finden sich auch im § 48 Absatz 3 des Schulgesetzes verankert, dort heißt es: „Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.“

§ 48 Meinungsfreiheit / Pressefreiheit

Des Weiteren wird in § 48 Absatz 1 die Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule bekräftigt: „Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.“

 § 83 Aufgaben der Schülervertretung – Mitwirkung

In § 83 Absatz 1 wird das Recht und der Auftrag zur selbstverantwortlichen Mitbestimmung und Mitgestaltung durch die jungen Menschen in der Schule formuliert: „Die Schülerinnen und Schüler wirken  bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.“


Baugesetzbuch

Ebenfalls bei den städtebaulichen Planungen soll die Partizipation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Auch wenn in den letzten beiden Paragraphen die Kinder bzw. jungen Menschen nicht ausdrücklich erwähnt sind, muss man hier beachten: Kinder sind Bürgerinnen und Bürger!

§ 1 Abs. 2, 3 „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung“: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, … die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und Behinderten“ zu berücksichtigen.

§ 3 „Beteiligung der Bürger“: Die Bürger sind „ … möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung … und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben“.

§ 137: „Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.“