Kinder- und Jugendrechte
Artikel 31:
Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
Europäische, deutsche Bundes,- und Ländergesetze als auch Regelungen der Rechte zur Mitbestimmung von Kinder, Jugendlichen und junge Heranwachsenden sind der Boden für eine gelingendes Aufwachsen von jungen Menschen zu mündigen Bürger:innen.
In Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Grundlagen zur Mitbestimmung von Kindern, Jugendlichen und jungen Heranwachsenden. Zu bedenken ist dabei, dass, auch wennsie in Gesetzesgrundlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind, junge Menschen sind Bürger:innen! Im Folgenden befindet sich hier eine Auflistung der wichtigsten Paragraphen und Artikel:
Kinder und Jugendhilfegesetz
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG oder SGB VIII) ist eine wesentliche rechtliche Basis für Beteiligungsrechte von jungen Menschen. Dieses Bundesgesetz hat wesentliche Auswirkung auf die örtliche Ebene, d.h. dort wo Kinder, Jugendliche und junge Menschen leben.
Hier befindet sich das komplette Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Die wesentlichen Beteiligungsrechte sind hier zitiert: § 1 Abs. 3 Satz 5, die Jugendhilfe solle „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ § 4a benennt das Recht auf selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung. Diese sollen nach Absatz 3 durch die Jugendhilfe angeregt und gefördert werden. § 8 „(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (…) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.“ § 11 Abs. 1, heißt es darüber hinaus: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“ § 12 Abs. 2, Satz 1 wird die Förderung der Jugendverbände und ihre Verpflichtung zur Partizipation der Betroffen festgelegt: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestalten und mitverantwortet“. § 36 beschreibt bei Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung die Mitwirkung aller Beteiligten, auch Kinder, Jugendliche oder junge Heranwachsende, an der Aufstellung eines Hilfeplans. § 80 Abs. 1, 2. Die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe werden aufgefordert, den „Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen … zu ermitteln“. § 80 Abs. 5, Darüber hinaus sollten sie „darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen … Rechnung tragen.“ |
Berliner Jugendförder- und Beteiligungsgesetz
Jedes Bundesland beschließt ein eigenes Ausführungsgesetz zum SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ist die Grundlage für eine bedarfsgerechte Planung und Finanzierung in der Kinder- und Jugendarbeit.
In Berlin beschreibt vor allem der § 5 des AG KJHG konkrete Beteiligungsrahmen: Im zweiten Abschnitt werden die Eckpunkte für die Jugendarbeit und Demokratiebildung junger Menschen in Berlin festgelegt. Die Paragraphen §§ 6, 6a, 6b, und 6c und die zugehörige Rechtsverordnung legen den Rahmen für die Jugendarbeit im Allgemeinen und den Rahmen für Beteiligung und Demokratiebildung mit jungen Menschen im Besonderen fest. |
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
In Art.12 Absatz 1 heißt es: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vom 20.11.1989 wurde 1992 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Damit hat die UN-KRK den Status eines einfachen Bundesgesetzes und ist verpflichtend auf allen Ebenen in der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen.
In Art.12 Absatz 1 heißt es: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Des weiteren verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten im Absatz 2 desselben Artikels dazu, dass „zu diesem Zweck (..) dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben“ und „in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört“ werden muss. Wie die einzelnen Artikel der UN-Kinderrechtskonvention im Einzelnen zu verstehen sind, hat der UN-Ausschuss für Kinderrechte ins seinen Kommentaren (oder auch Allgemeinen Bemerkungen) beschrieben. Diese können hier nachgelesen werden: Kinderrechtekommentare |
Schulgesetz Berlin
Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zur UN-KRK
Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, dass die Subjektstellung des Kindes und dessen allseitiger Entfaltungsanspruch in allen Schulstufen und –arten zu respektieren sind und Maßnahmen zur Förderung von Begabungsvielfalt sowie zur Vermeidung von sozialer Ausgrenzung verstärkt werden müssen.
Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, dass die altersgerechte Berücksichtigung der Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge sowie auf Partizipation essentiell für die Schulkultur ist. -> selbstständig Entscheidungen treffen § 46 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler § 48 Meinungsfreiheit / Pressefreiheit § 83 Aufgaben der Schülervertretung – Mitwirkung |
Baugesetzbuch
Ebenfalls bei den städtebaulichen Planungen soll die Partizipation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Auch wenn in den letzten beiden Paragraphen des Baugesetzbuches die Kinder bzw. jungen Menschen nicht ausdrücklich erwähnt sind, muss man hier beachten: Kinder sind Bürgerinnen und Bürger!
§ 1 Abs. 2, 3 „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung“: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, … die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und Behinderten“ zu berücksichtigen. § 3 „Beteiligung der Bürger“: Die Bürger sind „ … möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung … und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben“. § 137: „Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.“ |